Datenschutz und AGB

  1. Allgemeines

    Die Datenschutzberatung Janthur GmbH freut sich über Ihren Besuch auf unserer Webseite und über Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Wir nehmen den Schutz Ihrer privaten Daten ernst und möchten, dass Sie sich beim Besuch unserer Internet-Seiten wohl fühlen. Die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit stellt für die Datenschutzberatung Janthur GmbH ein wichtiges Grundprinzip dar: Ihre persönlichen Daten werden von uns unter strenger Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich behandelt. Mit dieser Erklärung unterrichten wir Sie über die datenschutzrelevanten Aspekte unserer Internetseiten. Ferner erklären Sie uns in Bezug auf manche Verarbeitungsvorgänge Ihr Einverständnis dahingehend, dass wir unter bestimmten Voraussetzungen und in gewissem Umfang Ihre persönlichen Daten erheben, verarbeiten und nutzen dürfen.

  2. Datensammlung
    1. Rechnerbezogene Daten

      Jeder Webserver registriert automatisch die Zugriffe auf Webseiten. Beim Besuch unserer Webseite registriert unser Webserver zum Zwecke der Systemsicherheit und -steuerung temporär den Domainnamen oder die IP-Adresse des anfragenden Rechners, das Zugriffsdatum, den Dateinamen und die URL, auf die Sie zugegriffen haben, den http-Antwort-Code und die Webseite, von der Sie uns besuchen, sowie die während der Verbindung übertragenen Bytes, Suchanfragen, das Übertragungsprotokoll und Ihre Interaktion mit der Webseite oder Quelle. Diese Informationen werden anonym gespeichert. Ein Rückschluss auf Ihre Person oder Ihr individuelles Nutzungsverhalten ist daher nicht möglich.

    2. Personenbezogene Daten
      1. Unter personenbezogenen Daten verstehen wir Ihre Angaben in unseren Formularen, wie etwa Name, Vorname, postalische Privatadresse, postalische Geschäftsadresse, Email-Adressen, Geburtsdatum und Telefonnummern.
      2. Personenbezogene Daten werden nur erfasst, wenn diese Angaben von Ihnen ausdrücklich zur Verfügung gestellt werden, so z.B. im Rahmen der Registrierung oder einer Online-Bestellung.

 


 

 

 

Lizenzvertrag Datenschutz-Software

 

 

Die Datenschutzberatung Janthur GmbH stellt dem Lizenznehmer mit diesem Lizenzvertrag die Nutzung an der eigens entwickelten Datenschutz-Software zur Verfügung.

Die Datenschutz-Software unterstützt den Datenschutzbeauftragten und die Unternehmensleitung bei der Dokumentation der Datenschutzmaßnahmen, der Verfahren und der Risikobewertung entsprechend den Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung.

Die Software ist nicht juristisch geprüft, sondern von Praktikern für Praktiker entwickelt worden.

 

Inhaltsverzeichnis des Lizenzvertrages:

1. Vertragspartner 2

2. Allgemeines 2

4. Vertragsbeginn und Laufzeit 2

5. Inhalt und Rechte 3

6. Verfügbarkeit 3

7. Backup 3

8. Auftragsdatenverarbeitung 3

9. Lizenzgebühr 3

10. Außergerichtliche Streitbeilegung / Gerichtsstand 4

Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO 1

 

 

 

Vertragspartner

 

Lizenznehmer:

<Unternehmensname>

 

 

 

<Straße>

<PLZ> <Ort>

 

Lizenzgeber:

Datenschutzberatung Janthur GmbH

Hedelfinger Straße 12

73734 Esslingen

 

Allgemeines

Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer einen Zugang für die Datenschutz-Software zur Verfügung.

Der Lizenznehmer erhält einen Mandanten, der vollständig von den Daten anderer Mandaten getrennt ist. Eine Einsicht oder Verarbeitung der Daten ist dann für die Datenschutzberatung Janthur nicht möglich. In diesem Mandanten kann der Lizenznehmer bis zu <Anzahl Firmen> Kunden und unbegrenzt Kontakte mit Login anlegen.

Die Datenschutzberatung Janthur GmbH Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 28 DS-GVO für das Hosting der Anwendung, Daten und der Backups.

Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung, dass die Vorlagen, die Struktur und die Inhalte der Datenschutz-Software den Vorgaben der Datenschutzaufsichtsbehörden entsprechen.

Der Lizenznehmer kann die gesamte Dokumentation der Datenschutzmaßnahmen, der Verfahrensverzeichnisse und der Risikobewertung für seine Kunden selbst vornehmen. Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung dafür, dass die Aufsichtsbehörden diese Dokumentation anerkennen.

 

Vertragsbeginn und Laufzeit

Der Lizenzvertrag beginnt am <Datum>.

Die Laufzeit ist unbefristet.

Der Lizenzvertrag kann von beiden Seiten innerhalb von 4 Wochen zum Halbjahresende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Dem Lizenzgeber steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn der Lizenznehmer mit einer vertraglich vereinbarten Zahlung in Verzug ist. Zahlungsziel für vom Lizenzgeber gestellten Rechnungen ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung. Dach Ablauf dieser Zahlungsfrist gerät der Lizenznehmer bei ausstehender Zahlung in Verzug. Leistet der Lizenznehmer nach Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung auch innerhalb dieser Frist nicht die vereinbarte Zahlung, kann der Lizenzgeber alle Zugänge für den Lizenznehmer und seine Kunden mit sofortiger Wirkung sperren.

 

 

Inhalt und Rechte

Alle durch den Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Vorlagen (Word- und Excel-Dateien, wie auch textliche Vorlagen in den Maßnahmen können von dem Lizenznehmer genutzt und verändert werden.

Der Lizenznehmer hat das Recht an allen von ihm erfasstenDaten.

Bei einer Beendigung des Vertrages hat der Lizenznehmer selbst dafür zu sorgen, dass die von ihm erfassten und genutzten Daten rechtzeitig, das heißt bis zum Ende der Vertragslaufzeit, exportiert werden.

Bei einer fristlosen Kündigung durch den Lizenzgeber behält sich dieser eine Herausgabe der Daten bis zur endgültigen Zahlung aller offenen Forderungen vor.

 

Verfügbarkeit

Der Lizenzgeber garantiert eine Verfügbarkeit der Datenschutzsoftware von 98% bezogen auf die in Baden-Württemberg üblichen Werktage und in der Zeit von 09.00 Uhr – 18.00 Uhr.

 

Backup

Im Umfang des Lizenzvertrages ist eine vollständige Sicherung pro Tag enthalten. Weitere Sicherungen sind durch besondere Beauftragung durch den Lizenznehmer möglich.

 

Auftragsdatenverarbeitung

Aus dem Lizenzvertrag ergibt sich eine Auftragsdatenverarbeitung durch den Lizenzgeber für den Lizenznehmer.

Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer einen entsprechenden Auftragsdatenverarbeitungsvertrag – Anlage 1 - zur Verfügung, dort sind alle Regelungen zur Verarbeitung der durch diese Vereinbarung betroffenen personenbezogenen Daten enthalten.

 

Lizenzgebühr

Jahresgebühr

Die Jahresgebühr für den Mandanten wird auf <Gebühr> vereinbart.

 

Hierin enthalten sind:

Bereitstellung der Software

Regelmäßige Updates/Sicherheitspatches

tägliches Backup

es wird jährliche Zahlung vereinbart:

Beratung / Support

Beratungs- und Supportdienstleitungen kann der Lizenznehmer nach Stundenaufwand (angefangene halbe Stunde) abrechnen. Das Honorar beträgt auf die StundeEuro 120,00.

Mahngebühr

Kommt der Lizenznehmer mit einer Zahlung in Verzug, so sind pro Mahnung 50% des offenen Betrages als Mahngebühr fällig.

Entsperrung

Hat der Lizenzgeber den Lizenznehmer auf Grund eines Zahlungsverzuges oder aus einem anderen Grund gesperrt, kann diese Sperrung auf beiderseitigem Einverständnis wieder aufgehoben werden. Zusätzlich zu dem dafür notwendigen und nachzuweisenden Supportaufwand, der stundengenau abgerechnet wird, wird eine Entsperrungsgebühr von Euro 500,00 fällig.

Alle Gebühren verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

 

Außergerichtliche Streitbeilegung / Gerichtsstand

 

a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Unter der Leitung eines allparteilichen Mediators oder Schlichters werden sie eine den Interessen der Vertragsparteien entsprechende Konfliktlösung erarbeiten. Die Parteien wählen für die Streitschlichtung eine Gütestelle des Landgerichtsbezirks Stuttgart.

 

Einigen sich die Parteien nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung des einen Teils beim anderen Teil auf die Person des Schlichters, ist der Schlichter auf Antrag einer Vertragspartei mit verbindlicher Wirkung von der Schlichtungsstelle der IHK Stuttgart zu benennen.

 

b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt unter Kaufleuten der Gerichtsstand Esslingen am Neckar, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

 

 

 

 

 

Esslingen, den <Datum>

 

<Ort>, den <Datum>

Datenschutzberatung Janthur GmbH

Dirk Janthur

 

 

<Unternehmensname>

 

 

Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO

 

Vereinbarung

zwischen der

<Unternehmensname>

 

 

 

<Straße>

<PLZ> <Ort>

 

 

 

 

................................................................................................

- Verantwortlicher - nachstehend Auftraggeber genannt -

und der

Datenschutzberatung Janthur GmbH

Hedelfinger Straße 12

73734 Esslingen

 

................................................................................................

- Auftragsverarbeiter - nachstehend Auftragnehmer genannt

 

1. Gegenstand und Dauer des Auftrags

(1) Der Auftragsverarbeiter führt folgende Arbeiten durch:

Hosting der Datenschutzsoftware

Support / Beratung

Backup

(2) Der Gegenstand des Auftrags ergibt sich aus dem Lizenzvertrag vom <Datum>, auf den hier verwiesen wird (im Folgenden Leistungsvereinbarung).

(2) Die Dauer dieses Auftrags (Laufzeit) entspricht der Laufzeit der Leistungsvereinbarung.

2. Konkretisierung des Auftragsinhalts

(1) Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber sind

Hosting der Datenschutzsoftware

Support / Beratung

Backup

 

Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Artt. 44 ff. DS-GVOerfüllt sind.

(2) Art der Daten

Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten/-kategorien (Aufzählung/Beschreibung der Datenkategorien)

Login-Daten

Bearbeitungs-Loggs

Stammdaten zu Kontakten, wie Name, Vorname, Emailadresse

Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten

 

(3) Kategorien betroffener Personen

Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen:

Kunden

Beschäftigte

Lieferanten

Ansprechpartner

 

3. Technisch-organisatorische Maßnahmen

(1) Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.

(2) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen [Einzelheiten in Anlage 3].

(3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

 

4. Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten

(1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.

(2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

 

5. Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:

 Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Artt. 38 und 39 DS-GVO ausübt.

Als Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragnehmer Herr Dirk Janthur (dirk.janthur@janthur.net) bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.

Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO [Einzelheiten in Anlage 3].

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.

Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.

Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 7 dieses Vertrages.

 

6. Unterauftragsverhältnisse

(1) Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

 

(2) Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer die Erlaubnis Unterauftragnehmer (weitere Auftragsverarbeiter) zu beauftragen. Die Unterauftragnehmer werden in Anlage 2 zu diesem Vertrag aufgeführt.

a) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber wenn Änderungen in Bezug auf Hinzuziehung oder die Ersetzung weiterer Auftragnehmer beabsichtigt sind. Der Kunde gegen derartige Änderungen Einspruch erheben.

b) Sofern nach Ablauf einer Frist von 4 Wochen ab Eingang der Information über Hinzunahme oder Änderung in einer Unterbeauftragung kein Ein­spruch seitens des Auftraggebers eingeht, gilt die Unterbeauftragung gemäß der allgemeinen schriftlichen Genehmigung als bestätigt.

c) Der Auftraggeber wird darauf achten, eine Zustim­mung nicht unbillig zu verweigern und einen Ein­spruch nicht ohne wichtigen, für den Auftragnehmer nachvollziehbaren Grund zu erheben

(3) Erbringt der Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung außerhalb der EU/des EWR stellt der Auftragnehmer die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Maßnahmen sicher. Gleiches gilt, wenn Dienstleister im Sinne von Abs. 1 Satz 2 eingesetzt werden sollen.

(4) Bei einer weitere Auslagerung durch den Auftragnehmer sind sämtliche vertraglichen Regelungen in der Vertragskette sind auch dem weiteren Unterauftragnehmer aufzuerlegen.

 

7. Kontrollrechte des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.

(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.

(3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch aktuelle Berichte oder Berichtsauszüge des Datenschutzbeauftragten.

(4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.

 

8. Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.

 

die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen

die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden

die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen

die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung

die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde

(2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

9. Weisungsbefugnis des Auftraggebers

(1) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform).

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

(3) Berechtigte Personen für Weisungserteilung bzw. Entgegennahme werden in Anlage 1 vom Auftraggeber und Auftragnehmer definiert

10. Anonymisierungsvereinbarung

(1) Der Auftragnehmer hat das Recht, die von dieser Vereinbarung umfassten personenbezogenen Daten zu anonymisieren und vorher die für die Anonymisierung notwendige Verarbeitung durchzuführen.

(2) Alle unter Wahrung der Anonymisierung entstandenen Daten kann der Auftragnehmer für eigene Zwecke, wie z.B. Fehlerbehebung, Qualitätssicherung, statistische Auswertungen, Benchmarking, Produktverbesserungen, Produktneuentwicklungen und weiteren Zwecken verarbeiten.

(3) Alle anonymisierten Daten können durch den Auftragnehmer auch an Dritte, vor allem verbundene Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Verbände, unentgeltlich oder entgeltlich weitergegeben werden.

11. Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten

(1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.

(2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.

(3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

12. Anlagen

Die diesem Vertrag beigefügten Anlagen unterliegen der Veränderung und Anpassung. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die jeweils gültige Fassung der Anlagen zusenden. Eine Aktualisierte Anlage ersetzt die vorherigen Fassungen der Anlage, der übrige Vertrag bleibt hiervon unberührt.

 

<Ort>, <Datum>

 

Esslingen, <Datum>

Auftraggeber

 

Auftragnehmer

 

 

 

Anlage 1 zum Vertrag zur Auftragsverarbeitung

 

Berechtigte Personen

Die nach § 6 Abs. (3) der Vereinbarung zur Weisung berechtigten Personen beim Auftraggeber sind:

 

Name

Vorname

Titel/Funktion

Anschrift

Telefon

E-Mail

Angaben GF von Registrierung eintragen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Meldung datenschutzrelevanter Vorfälle

Datenschutzrelevante Vorfälle gemäß § 5 Abs. (4) der Vereinbarung sind unmittelbar nach ihrer Feststellung und ohne schuldhafte Verzögerung vom Auftragnehmer an den Auftraggeber zu melden. Hierfür sind auf Seiten des Auftraggebers die folgenden Personen innerhalb und außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu informieren:

 

Name

Vorname

Titel/Funktion

Anschrift

Telefon

E-Mail

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ansprechpartner beim Auftragnehmer

Als Ansprechpartner bezüglich des Datenschutzes auf Seiten des Auftragnehmers stehen die folgenden Personen zur Verfügung:

 

Name

Vorname

Titel/Funktion

Anschrift

Telefon

E-Mail

Janthur

Dirk

Geschäftsführer

Datenschutzbeauftragter

Datenschutzberatung Janthur GmbH

Hedelfinger Straße 12

73734 Esslingen

0711/71530104

dirk.janthur@janthur.net

 

Anlage 2 zum Vertrag zur Auftragsverarbeitung

 

Weitere Auftragnehmer (Unterauftragnehmer)

Entsprechend Punkt 6 dieses Vertrages teilt der Auftragnehmer mit, dass folgende Unternehmern als weitere Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsverarbeitung tätig sind:

 

Unternehmen

Anschrift

Tätigkeit

EGOTEC GmbH

Pfalzgraf-Otto-Str. 81

D-74821 Mosbach

Hosting (RZ Hetzner)

Programmierung

Technischer Support

 

Anlage 3 – Technisch-organisatorische Maßnahmen

1. Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

Zutrittskontrolle
Kein unbefugter Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, durch Magnet- oder Chipkarten, Schlüssel, elektrische Türöffner;

Zugangskontrolle
Keine unbefugte Systembenutzung, durch (sichere) Kennwörter, automatische Sperrmechanismen, Zwei-Faktor-Authentifizierung, Verschlüsselung von Datenträgern;

Zugriffskontrolle
Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des Systems, durch Berechtigungskonzepte und bedarfsgerechte Zugriffsrechte, Protokollierung von Zugriffen;

Trennungskontrolle
Getrennte Verarbeitung von Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden, durch Mandantenfähigkeit;

Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und entsprechende technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen;

 

2. Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

Weitergabekontrolle
Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei elektronischer Übertragung oder Transport, durch Verschlüsselung, Virtual Private Networks (VPN), elektronische Signatur;

Eingabekontrolle
Feststellung, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind, durch Protokollierung, Dokumentenmanagement;

 

3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

Verfügbarkeitskontrolle
Schutz gegen zufällige oder mutwillige Zerstörung bzw. Verlust, durch Backup-Strategie (online/offline; on-site/off-site), unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV), Virenschutz, Firewall, Meldewege und Notfallpläne;

Rasche Wiederherstellbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. c DS-GVO);

 

4. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

Datenschutz-Management;

Incident-Response-Management;

Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DS-GVO);

Auftragskontrolle
Keine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von Art. 28 DS-GVO ohne entsprechende Weisung des Auftraggebers, z.B.: Eindeutige Vertragsgestaltung, formalisiertes Auftragsmanagement, strenge Auswahl des Dienstleisters, Vorabüberzeugungspflicht, Nachkontrollen.

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Datenschutzberatung Janthur GmbH Hedelfinger Straße 12 73734 Esslingen

Tel.: 0711/71530104 dirk.janthur@janthur.net www.janthur.net www.unternehmensfreiheit.de

GF: Dirk Janthur HRB Stuttgart 732551 DE815152763

 


 

 

 

 

 

 

 

 

Datenschutzberatung Janthur GmbH Hedelfinger Straße 12 73734 Esslingen

<Unternehmensname>

<Geschäftsführer>

<Straße>

<PLZ> <Ort>

Esslingen, den <Datum>

 

 

 

DS-Software Lizenz <Jahr>

Rg.-Nr.: Software<Jahr>-<lfd.Nr.>

 

 

Sehr geehrte <Anrede><Geschäftsführer>,

vereinbarungsgemäß berechnen wir Ihnen für die Softwarelizenz

 

Bitte überweisen Sie den Betrag von Euro 595,00 wie vereinbart, bis zum <Datum + 10 Tage> auf das Konto:

 

Datenschutzberatung Janthur GmbH

IBAN: DE28430609677045919100

GLS Bank

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Datenschutzberatung Janthur GmbH

Dirk Janthur

 

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